Rz. 113

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien des Rechtsstreits dies beantragen (§ 251 ZPO), und wenn anzunehmen ist, dass wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen Gründen das Ruhen des Verfahrens zweckmäßig ist.

 

Beispiel:

A und B streiten vor Gericht um die Zahlung von 10.000,00 EUR Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das Gericht hat Termin zur Verhandlung bestimmt auf den 16.8.2019. B, der sich bisher strikt geweigert hatte, überhaupt eine Zahlung zu leisten, erklärt sich am 13.8.2019 bereit, das beschädigte Auto zu besichtigen, um sich dann mit A auf eine Zahlung zu einigen.

Hier ist es sinnvoll, in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten des B ein Ruhen des Verfahrens herbeizuführen, da vor dem Verhandlungstermin eine Besichtigung des Fahrzeugs und das Aushandeln des Schadensersatzbetrages kaum möglich sein dürfte.

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