Rz. 46

Man muss immer genau aufpassen, wer zu welchem Termin geladen ist. Regelmäßig werden zu allen Terminen die Prozessbevollmächtigten geladen. Häufig werden aber auch die Parteien persönlich geladen. Die Ladung stellt die gerichtliche Aufforderung dar, zu einem Termin zu erscheinen. Die Ladung muss dabei bestimmte, in der ZPO genau festgelegte Fristen berücksichtigen. Die Ladungsfristen betragen

im Anwaltsprozess gem. § 217 ZPO mindestens eine Woche, falls zugleich die Einlassungsfrist zu beachten ist, zwei Wochen (vgl. § 274 Abs. 3 ZPO),
im Parteiprozess gem. § 217 ZPO mindestens drei Tage,
im Wechselverfahren gem. § 604 Abs. 2 ZPO 24 Stunden.
 

Rz. 47

Zwar kann eine Partei auf eine Ladung hin eine Verlegung des Termins beantragen. Diesem Antrag, der begründet werden muss, soll das Gericht jedoch nur entsprechen, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Damit soll einer Verfahrensverschleppung entgegengewirkt werden.

 

Rz. 48

Zumeist verlegen die Gerichte daher Gerichtstermine nicht. Sofern auch aus Sicht des Rechtsanwalts das Erscheinen der eigenen Partei in einem Verhandlungstermin erforderlich erscheint und die Partei diesen Termin nur mit großen Problemen wahrnehmen kann, bspw. weil bereits ein Urlaub seit langem gebucht war, sollte von dem Rechtsanwalt dem Gericht der "Hinderungsgrund" glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch Vorlage der Buchungsbestätigung, aus der auch das Datum ersichtlich ist, und inhaltlich erläutert werden, weswegen der Rechtsanwalt es für erforderlich erachtet, dass die Partei tatsächlich persönlich mit beim Termin erscheint. Gelegentlich sind die Gerichte dann bereit, Termine zu verschieben.

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