Rz. 70

Der Wert eines Unternehmens wird durch die Höhe der dem Investor frei zur Verfügung stehenden Nettozuflüsse bestimmt. Um diese zu ermitteln, müssen selbstverständlich auch die vom Unternehmen (als solchem) bzw. von dessen Eigentümer zu tragenden Ertragsteuern berücksichtigt werden.[114]

 

Rz. 71

Bei der Ermittlung der finanziellen Überschüsse des Unternehmens ist daher stets zunächst die Gewerbesteuer, deren Steuersubjekt gem. § 2 Abs. 1 GewStG das Unternehmen selbst ist, abzuziehen. Gleiches gilt bei Kapitalgesellschaften für die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag, da diese derzeit als Definitivsteuern ausgestaltet sind.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist nicht das Unternehmen als solches Subjekt der Einkommensteuer.[115] Diese entsteht vielmehr auf der Ebene der Unternehmenseigner und ist deshalb auch bei diesen zu berücksichtigen.[116] Dabei ist auch die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer des Unternehmers/der Gesellschafter nach Maßgabe des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrages zu berücksichtigen. Auch wenn grundsätzlich die individuellen steuerlichen Verhältnisse der Beteiligten zugrunde zu legen sind, sollten gerade bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte Typisierungen vorgenommen werden.[117]

[114] Henrichs, Unternehmensbewertung und persönliche Ertragsteuern aus (aktien-)rechtlicher Sicht, ZHR 164 (2000), 453, 462 m.w.N.; IDW S 1, Tz 28, FN-IDW 2008, 271, 276; Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, 1983, S. 177.
[115] IDW S 1, Tz 47, FN-IDW 2008, 271, 278.
[116] IDW S 1, Tz 47, FN-IDW 2008, 271, 278, und zwar eigentlich zzgl. Kirchensteuern und Solidaritätszuschlag.
[117] IDW S 1, Tz 58, FN-IDW 2008, 271, 279.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge