Rz. 6
Auch der Unterhaltsanspruch der neKM hat die Ehe von M und F1 nicht geprägt und stellt deshalb keinen Abzugsposten dar (s.o.).
Somit ist das Einkommen des M nur noch um den Erwerbstätigenbonus zu kürzen.
Einkommen des M: 3.000 EUR
Erwerbstätigenbonus: 10 % aus 3.000 EUR = 300 EUR
Bedarfsbestimmendes Einkommen des M: 3.000 – 300 EUR = 2.700 EUR
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