Rz. 29

Nachdem es sich bei den 3.000 EUR bereits um das bereinigte Nettoeinkommen des M handelt, ist nur noch der Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu prüfen.

Hierbei ist zu beachten, dass der Unterhalt für das Kind aus der zweiten Beziehung des M mit neKM nur abgezogen werden kann, wenn neK noch vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde (vgl. Fälle 41 bis 48, siehe § 12 Rdn 1 ff.).

 

Hinweis

Dies ändert nichts daran, dass der Kindesunterhalt im Falle beschränkter Leistungsfähigkeit vorrangig sein wird. Es geht beim anstehenden Prüfungspunkt nur um die Ermittlung des Einkommens des M, das für den Bedarf der F1 maßgebend ist.

 

BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09

Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.

Das Fallbeispiel geht davon aus, dass das Kind neK vor Rechtskraft der Scheidung der Ehe von M und F1 geboren wurde. Der Kindesunterhalt für neK hat somit die ehelichen Lebensverhältnisse von M und F1 geprägt. Deshalb ist der Kindesunterhalt neK bei der Bestimmung des Bedarfs von F1 vorweg abzuziehen.

Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben M 2.673,50 EUR (3.000 – 326,50 EUR)

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