Rz. 1

Bereits vor Vertragsschluss kann durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder einen diesem gleichzustellenden geschäftlichen Kontakt zwischen den Verhandlungspartnern ein Pflichten begründendes Schuldverhältnis entstehen. Denn wer mit einem anderen in ernsthafte Vertragsverhandlungen eintritt oder wegen eines ins Auge gefassten Vertragsabschlusses geschäftlichen Kontakt aufnimmt, darf darauf vertrauen, dass ihm kein Schaden zugefügt wird und dass der Vertragspartner ihn über für den Vertragsschluss und die Abwicklung des Vertrages wesentliche Umstände unterrichtet. Dieses gesetzliche Schuldverhältnis und die sich daraus ableitende Schadensersatzhaftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) waren bereits in der Vergangenheit gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 311 Rn 11) und sind durch das SchuModG nunmehr in §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 u. 3, 241 Abs. 2 BGB gesetzlich geregelt. Es begründet keine primären Leistungspflichten, wohl aber Pflichten zur gegenseitigen Rücksicht, Fürsorge und Loyalität, deren schuldhafte Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen können.

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