Rz. 7

Zu den wichtigsten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört es,

den Versicherer unverzüglich (4.1.1.1 ARB 2012) vollständig und wahrheitsgemäß (4.1.1.2 ARB 2012) über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten,
Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen (4.1.1.3 ARB 2012).

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