Rz. 7
Zu den wichtigsten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört es,
▪ | den Versicherer unverzüglich (4.1.1.1 ARB 2012) vollständig und wahrheitsgemäß (4.1.1.2 ARB 2012) über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, |
▪ | Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen (4.1.1.3 ARB 2012). |
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