Rz. 10

 

Achtung

Dem Rechtsschutzversicherer ist in Straf- und Ordnungswidrigkeiten eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung des VN versagt.

Das muss auch und vor allem für die Prüfung einzelner Verteidigungsmaßnahmen gelten,[1] wie sich zumindest mittelbar aus § 18 Abs. 1 ARB ergibt, der die Verteidigung nach § 2 lit. j ARB ausdrücklich vom Stichentscheid ausnimmt.

[1] Harbauer, § 5 Anm. 138.

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