Rz. 22

Der Vertrags-Rechtsschutz der ARB 75 bezog sich nur auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Die ARB 2010 sehen, wie auch schon die ARB 94 und die folgenden Bedingungen, eine Erweiterung des Vertrags-Rechtsschutzes auf privatrechtliche Schuldverhältnisse vor. Somit sind alle im 2. Buch des BGB geregelten Schuldverhältnisse vom Versicherungsschutz umfasst.[3]

 

Rz. 23

Dies bedeutet, dass jetzt auch Versicherungsschutz für einseitige gesetzliche Schuldverhältnisse besteht. Von besonderer Bedeutung sind hierbei Ansprüche des Versicherungsnehmers aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB. Für die Geltendmachung dieses Anspruches bestand nach der ARB 75 kein Rechtsschutz. Soweit es hierbei um Ansprüche nach der Rückgängigmachung eines Vertrages ging, wurde im Regelfall von den Rechtsschutzversicherern Rechtsschutz zugesagt. Allerdings mehr oder weniger aus Kulanz.

 

Rz. 24

Rechtsschutz besteht nach den ARB 2010 jetzt auch für Ansprüche aus Auslobung (§§ 657 ff. BGB) und die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Dies war in den ARB 75 nicht der Fall, da ein schuldrechtlicher Vertrag nicht vorlag. Rechtsschutz besteht im Vertrags- und Sachenrecht, nach der Reform des Schuldrechts vom 1.1.2002, auch für Ansprüche aus culpa in contrahendo. Hierbei handelt es sich um ein rechtsschutzversichertes rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB). Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung.

Zu den einseitigen gesetzlichen Schuldverhältnissen, die unter den Rechtsschutz fallen, gehören auch die gesetzlichen Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB.[4]

 

Rz. 25

Versicherungsschutz besteht sowohl für die Geltendmachung von Ansprüchen als auch für die Abwehr solcher Ansprüche.

 

Rz. 26

Nicht versichert im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen:

für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Versicherungsschutz besteht hier im Schadenersatz-Rechtsschutz nach § 2a ARB 2010. Soweit schuldrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, fallen sie unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe auch § 12 Rn 25);
aus Arbeitsverträgen. Hier besteht Rechtsschutz im Arbeits-Rechtsschutz nach § 2b ARB 2010
aus Miet und Pachtverträgen und aus sonstigen Nutzungsverhältnissen. Hier besteht Versicherungsschutz unter dem Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach § 2c ARB 2010 (siehe auch § 14 Rn 25).

Hier soll verhindert werden, dass Rechtsstreitigkeiten unter verschiedene Leistungsarten fallen.

 

Rz. 27

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht wird im Rechtsschutz für Selbstständige nicht angeboten. Allerdings gibt es Gesellschaften, die Firmenvertrag-Rechtsschutz in besonderen Paketen anbieten.

 

Rz. 28

Kaufverträge über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile fallen unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, soweit der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks nicht zu Bauzwecken erfolgt. Hier greift der Ausschluss des § 3 Abs. 1d aa ARB 2010 ein.

 

Rz. 29

Besteht für den Abschluss eines Vertrages ein gesetzlicher Zwang, wie z.B. in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so fällt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus diesem Vertrag unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Streitigkeiten mit der privaten Pflegeversicherung sind dem Sozialgericht zugewiesen und fallen unter den Sozialgerichts-Rechtsschutz.

 

Rz. 30

Nicht unter den Versicherungsschutz des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht fallen körperschaftliche Rechtsverhältnisse.

Hierbei handelt es sich um Personenvereinigungen mit einer körperschaftlichen Verfassung (Satzung), die vom Bestand der Mitglieder unabhängig sind. In Betracht kommen hier insbesondere Vereine. Die Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind keine Streitigkeiten aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis. Die Bestimmungen des Schuldrechts des BGB sind auf Vereine und die Vereinsmitgliedschaft nicht anwendbar. Kein Rechtsschutz besteht daher im Rahmen des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen Vereinsstreitigkeiten, u.a. wegen eines Vereinsausschlusses,[5] wegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, wegen der Gewährung von Vereinsleistungen, wegen der Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung usw.[6]

Dies galt auch für Verträge nach den ARB 75.

Eine andere Leistungsart kommt hier im Regelfall ebenso wenig zum Tragen.

 

Rz. 31

Nicht enthalten ist im Versicherungsschutz im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen. Hierbei handelt es sich um Verträge zwischen verschiedenen Hoheitsträgern oder zwischen einem Träger der öffentlichen Verwaltung – z.B. einer Kommune oder einem Kreis – und einem Bürger oder Unternehmen. Hierbei ist genau zu prüfen, ob es sich tatsächlich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ha...

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