Rz. 82

Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung kommt in Betracht bei Versäumung aller gesetzlichen und richterlich gesetzten Fristen, einschließlich der Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag.[60] Im Strafprozessrecht sind nach § 44 StPO grundsätzlich alle gesetzlichen oder richterlichen Fristen gemeint.[61] Innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses ist der Antrag auf Wiedereinsetzung bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Auch ist das versäumte Rechtsmittel innerhalb einer Wochenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 StPO). Der Antrag muss Angaben über die versäumte Frist sowie die Hinderungsgründe enthalten und diese glaubhaft machen.

 

Rz. 83

Wenn im Strafbefehlsverfahren ein Einspruch verworfen worden ist, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, muss grundsätzlich zweispurig verfahren werden, nämlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Berufung eingelegt werden. Im OWi-Verfahren entscheidet über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Verwaltungsbehörde gemäß § 52 Abs. 2 OWiG.[62]

[60] OLG Düsseldorf NJW 1982, 16.
[61] Meyer-Goßner/Schmitt, § 44 Rn 3.
[62] Vgl. hierzu im Einzelnen Beck/Berr, Rn 148 ff.

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