Rz. 53

Für den Verteidiger stellt sich bei Durchführung einer Revision/Sprungrevision in einem Verfahren, in dem Gegenstand des Verfahrens auch die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, die Problematik, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Entscheidung zum vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis zu erreichen ist.

Für die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach Einlegung der Revision grundsätzlich der letzte Tatrichter zuständig. Hebt das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung im Ganzen auf, weil die Voraussetzungen der Maßregel gem. § 69 StGB nicht vorliegen, so kann auch das Revisionsgericht entsprechend dem Grundgedanken des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO den Beschluss des Amtsgerichtes gem. § 111a Abs. 2 StPO aufheben.[42]

[42] OLG Koblenz SVR 2008, 263.

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