Rz. 16
Die Zulässigkeit einer Prozessfinanzierung an sich kann ernsthaft nicht in Frage gestellt werden. Als eine BGB-Innengesellschaft ist sie unproblematisch wirksam vereinbar.[11] Dieser grundsätzliche Befund ändert natürlich nichts daran, dass einzelne Klauseln in Prozessfinanzierungsverträgen unwirksam sein können. Dies gilt es jedoch dann im konkreten Fall gesondert zu untersuchen. Es sei in diesem Zusammenhang allerdings bereits auf die sog. Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB hingewiesen.[12]
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