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Die gewerblichen Prozessfinanzierer behalten sich regelmäßig in ihren Verträgen weitreichende Kündigungsmöglichkeiten vor. Aufgrund des weitgehend dispositiven Charakters der §§ 705 ff. BGB wird die Vereinbarung dieser Kündigungsrechte auch grundsätzlich rechtlich möglich sein. Für den Anwalt stellt sich daher die Aufgabe, den Prozessfinanzierungsvertrag des jeweiligen Anbieters auf diese Kündigungsmöglichkeiten hin durchzumustern und abzuwägen, ob diese Kündigungsmöglichkeiten noch vom legitimen Interesse des Prozessfinanzierers, im Verlaufe des Prozesses angemessen auf die sich ändernde Sach- und Rechtslage reagieren zu können, gedeckt sind, oder ob sein Mandant aufgrund der Regelungen Gefahr läuft, ohne überzeugenden Grund die Finanzierungszusage jederzeit wieder verlieren zu können. In Zweifelsfällen sollte der Anwalt auf eine verklarende Fassung des Prozessfinanzierungsvertrages hinwirken. Allerdings ist zu bedenken, dass auch hier der Verhandlungsspielraum des jeweiligen Anwaltes gegenüber dem Prozessfinanzierer nicht allzu groß sein wird. Jedenfalls aber wird der Anwalt darauf zu achten haben, welche Rechtsfolgen der Vertrag im Falle der Kündigung durch den Prozessfinanzierer vorsieht. Hier gilt insbesondere sicher zu stellen, dass die bis zum Zeitpunkt der Kündigung anfallenden Kosten beim Prozessfinanzierer verbleiben. Weiterhin ist der Prozessfinanzierungsvertrag daraufhin zu überprüfen, ob der Erlösbeteiligungsanspruch des Prozessfinanzierers im Falle der Kündigung (ganz oder teilweise) fortbesteht oder in Wegfall gerät.

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