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Kräfteverfall ist das Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte bzw. die Minderung der Belastbarkeit über den altersentsprechenden Zustand hinaus (vgl. Definition in § 172 VVG).[74] Es geht also – wie bei der Erkrankung – um eine regelwidrige gesundheitliche Entwicklung.[75] Abzustellen ist zum Vergleich auf den Zustand der Gesamtheit der Altersgruppe des Versicherten, nicht jedoch auf die jeweilige Berufsgruppe.[76] Ansonsten würde es zu einer Benachteiligung von Berufsgruppen kommen, die einer besonderen Beanspruchung ausgesetzt sind. Da die Versicherer regelmäßig für die verschiedenen Berufe (bei Vertragsbeginn) Risikoeinstufungen vornehmen und sich ein höheres Risiko auch durch höhere Prämien entgelten lassen, ist dies auch sachgerecht. Ein gelegentlich vorkommender späterer Wechsel einzelner Versicherter in einen Beruf mit einem erhöhten Risiko, dürfte für den Versicherer nicht in Gewicht fallen.

[74] Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, § 172, Rn 42.
[75] Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, § 46, Rn 68.
[76] OLG Saarbrücken zfs 2009, 38.

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