Rz. 148

Leistungsfrei ist die Versicherung gemäß § 5 e) MB BUV 16 und § 3 e) MB BUZ 16 auch dann, wenn Berufsunfähigkeit eintritt durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährden, so dass zur Abwehr der Gefährdung eine Ka­tastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Behörde tätig wurde. Hiervon sind zuvor schon ­einige Bedingungswerke ausgegangen.[311] Allerdings sind auch in dieser Risikoabgrenzung die auf dem Markt befindlichen Bedingungen nicht einheitlich.

In den Musterbedingungen 2013 ging es noch um "Strahlen mit einer Härte von mindestens 100 Elektronen-Volt, durch Neutronen jeder Energie, durch Laser- oder Maserstrahlen und durch künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen", also einen weitergefassten Ausschluss. Dieser Ausschluss galt nach den meisten Bedingungswerken nicht für Strahlen in ärztlicher Anwendung für Heilzwecke, ungeachtet, ob ein Arzt, medizinisches Hilfspersonal oder ein Patient zu Schaden kam.[312]

[311] So § 3 Nr. 2 f der Bedingungen der Allianz Lebensversicherungs-AG von 2/1999, § 3 Abs. 2 f der EGO-classic Versicherungsbedingungen von HDI-Gerling, Stand 01/2012.
[312] Siehe Neuhaus, N, I, Rn 76 ff.; Lücke in: Prölss/Martin, § 5 BU, Rn 27.

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