Rz. 282

Als Ablehnung genügt jede Erklärung des Versicherers, die erkennen lässt, dass er zur bedingungsgemäßen Leistung nicht bereit ist. Richtiger Empfänger der Ablehnung ist nicht immer der Versicherungsnehmer, sondern ggf. auch der gesetzliche Vertreter[621] oder der Versicherte (zum Eintritt der Fälligkeit durch Ablehnung vgl. Rdn 253).[622]

 

Rz. 283

Die Ablehnung musste unter der Geltung des alten VVG schriftlich erfolgen; Fotokopie oder Fax genügten nicht.[623] Nunmehr regelt § 173 Abs. 1 VVG verbindlich für alle Alt- und Neuverträge die Textform im Sinne § 126b BGB zur Mitteilung der Entscheidung des Versicherers über seine Leistungspflicht (vgl. § 175 VVG, Art. 4 Abs. 3 EGVVG).[624]

Der Versicherer muss nicht alle Ablehnungsgründe im Ablehnungsschreiben benennen. So kann auch später noch die Ablehnung auf das Nichtvorliegen der Berufsunfähigkeit gestützt werden, nachdem zunächst nur eine Verweisung geltend gemacht wurde.[625]

[621] BGH VersR 1977, 442.
[622] OLG Hamm VersR 1987, 926.
[623] OLG Koblenz VersR 1996, 700.
[624] Zur Problematik der Fristsetzung und Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. vgl. Dunkel, in: Handbuch Versicherungsrecht, Aufl. 6, Rn 355.

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