Rz. 378

Der Versicherer ist im Rahmen der Leistungsprüfung nach Geltendmachung eines Versicherungsfalls berechtigt, auch die Frage zu prüfen, ob Versicherungsschutz durch eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung beseitigt werden kann.

Daher können Daten nach § 213 Abs. 1 VVG auch dann bei Dritten angefordert werden, wenn anlässlich eines Versicherungsfalls geklärt werden soll, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss relevante Angaben unterlassen hat und deshalb ein Rücktritts- oder Anfechtungsrecht oder ein sonstiges Gestaltungsrecht besteht.[806] Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur medizinische Auskünfte eingeholt werden dürfen, die mit der in Rede stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem kausalen Zusammenhang stehen könnten.[807]

 

Rz. 379

Selbst wenn die Datenerhebung ohne ordnungsgemäße Einwilligung erfolgte, gibt es kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Versicherten, dem seinerseits ein Rechtsverstoß vorzuwerfen ist, solange dem Versicherer kein gezielt treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Selbst bei einer formell nicht ordnungsgemäßen Datenerhebung, die an korrigierbaren Mängeln leidet, ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen, die alle maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt.[808]

 

Rz. 380

Ist die Prüfung des Versicherers noch nicht abgeschlossen, ist eine evtl. Klage des Versicherten abzuweisen, da die Ansprüche derzeit nicht fällig sind (vgl. Rdn 129).

[806] KG VersR 2014, 1191; LG Dortmund zfs 2016, 42.
[808] BGH VersR 2010, 97; BGH VersR 2011, 1249; BGH VersR 2012, 297; OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 1501.

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