Rz. 141

In § 5 b) und f) MB BUV 16 sowie in § 2 b) und f) MB BUZ 16 wird die Berufsunfähigkeit aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen hervorgerufen wurde, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, denen sie während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.

 

Rz. 142

Kriegsereignis ist jeder tatsächliche zwischen- oder innerstaatlicher Gewaltzustand, der zum Tod von Menschen und zu der Zerstörung von Sachen führen kann und die Gefahr der Ausbreitung birgt, wobei es auf völkerrechtliche Definitionen nicht ankommt, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.[303]

 

Rz. 143

Innere Unruhen sind anzunehmen, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten verüben.[304]

Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob diese Unruhen im In- oder Ausland stattfinden. Auch die Abgrenzung zwischen Krieg und Bürgerkrieg bzw. innerer Unruhe dürfte weniger entscheidend sein, da jedenfalls im Ausland Schutz besteht, wenn keine Beteiligung gegeben war. Aufgrund der unruhigen Weltlage könnten die Risikoausschlüsse wegen Beteiligung an Krieg oder inneren Unruhen durchaus einmal praktisch relevant werden.

[303] Neuhaus, N, I. Rn 30.
[304] BGH VersR 1975, 126.

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