Rz. 15

In der Praxis wird das Versicherungsvertragsverhältnis stark von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (= AVB) geprägt. Seitdem im Jahr 1994 die Genehmigungspflicht von AVB durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (heute Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht = BaFin) entfallen ist, darf jeder Versicherer den Inhalt seiner Bedingungen grundsätzlich frei wählen. Diese Deregulierung führte zur Entwicklung einer Vielfalt von Bedingungen, die im Wettbewerb um die Kunden entstanden sind.[19] Von den §§ 173, 174 VVG darf gemäß § 175 VVG nicht zum Nachteil des Versicherten abgewichen werden. Grenzen werden außerdem durch die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach §§ 307 ff. BGB gesetzt.

 

Hinweis

Angesichts der auf dem Markt befindlichen Regelwerke, die kaum mehr überschaubar sind,[20] muss der Rechtsanwender in jedem Einzelfall unbedingt feststellen, welche Inhalte durch AVB vereinbart sind, und diese inhaltlich und auf ihre Wirksamkeit eingehend prüfen.

Im Anhang sind die Musterbedingungen zur BUV und BUZ des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) mit dem Stand 2.2.2016 (= MB BUV 16 und MB BUZ 16) abgedruckt. Die jeweils aktuellen Musterbedingungen des GDV sind im Internet auf der Homepage des GDV abrufbar.[21] Die Musterbedingungen mit dem Stand vom 28.12.2007 finden sich bei Prölss/Martin,[22] die Bedingungen vom 23.8.2010 und vom 1.10.2013 sind auf der CD-ROM zu diesem Handbuch einsehbar.

[19] Neuhaus, A, I., Rn 15.
[20] Vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, § 46, Rn 4.
[21] www.gdv.de.
[22] Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. S. 1243 ff., 1305 ff.

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