Rz. 120

Die Ausübung bestimmter Berufe bringt eine erhöhte Gefahr für Berufsunfähigkeitsversicherer mit sich. Zur Abschätzung dieses Risikos fragt der Versicherer vor Abschluss des Vertrages regelmäßig sowohl nach Vorerkrankungen, also auch nach der Art der Berufsausübung. Insbesondere sind diejenigen Berufe mit einer objektiven Risikoerhöhung verbunden, in denen überwiegend körperliche Arbeit verrichtet wird oder die sonstigen Gefahren ausgesetzt sind. Eine objektive Risikoerhöhung ist auch bei Berufen mit starker Unfallgefährdung gegeben, also z.B. beim Bergbau unter Tage und in Berufen, bei denen der Versicherte in erheblichem Umfang Lärm, gesundheitsschädlichen Stoffen oder Emissionen ausgesetzt ist. Eine subjektive Risikoerhöhung liegt einerseits bei solchen Berufen vor, die besonders hohe, ggf. auch psychische Anforderungen stellen, und andererseits dann, wenn dem Versicherten mit einem Eintritt der Berufsunfähigkeit keine wirtschaftliche Schlechterstellung droht, weil die Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsleistungen unter Einrechnung anderer Versorgungsquellen eine Höhe erreichen, die nicht oder nur geringfügig unterhalb derjenigen der Einkünfte aus Arbeitsleistung liegt; denn in diesen Fällen ist der Versicherungsnehmer nicht selten geneigt, bestehende Erkrankungen überzubewerten.[248]

Es gibt Berufstätigkeiten, die regelmäßig nur gegen die Vereinbarung von Prämienzuschlägen versichert werden, oder andere, die überhaupt nicht versichert werden.[249] Ohnehin werden die Versicherer jegliche Tätigkeit einer bestimmten Risikoklasse zuordnen und so ein differenziertes Prämiensystem vorhalten. Trotzdem ist ein Wechsel des Versicherten in einen Risikoberuf kein Umstand, der beim Versicherer angezeigt werden müsste, solange dies nicht ausdrücklich in den Bedingungen geregelt ist. Bei Vertragsschluss muss die ausgeübte Tätigkeit aber zutreffend angegeben werden (siehe auch Rdn 373 ff. zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung).

 

Rz. 121

Die Staatsangehörigkeit oder ethnische Gruppe des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person durfte nach § 81e VAG a.F. nicht zum Kriterium einer Ablehnung oder eines Prämienzuschlages gemacht werden.[250] Heute heißt es in § 138 Abs. 2 VAG für den Bereich der Lebensversicherung lediglich noch, dass bei gleichen Voraussetzungen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden dürfen.[251]

[248] Vgl. Neuhaus, A, IV., Rn 88 ff.
[249] Vgl. Neuhaus, A, IV., Rn 92.
[250] Aufgehoben in der ab dem 9.4.2013 geltenden Fassung des VAG, BGBl I S. 610.
[251] VAG vom 1.4.2015, BGBl I S. 434, in Kraft seit 1.1.2016.

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