Rz. 174

Die am Markt befindlichen Bedingungswerke arbeiten mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten, die jedoch im Grunde den gleichen Erklärungsgehalt haben. Einige Bedingungswerke sehen vor, dass der Verweisungsberuf den Kenntnissen und Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss.[364] Der Begriff "Kenntnis" spricht das Wissen der versicherten Person an. Unter dem Begriff "Fähigkeiten" sind sowohl Begabungen wie auch solche Eigenschaften, die durch Lernprozesse erworben wurden, zu verstehen. Dies können z.B. organisatorische oder handwerkliche Fähigkeiten und auch körperliche oder geistige Stärken sein.

Der Versicherte muss sowohl erforderliche objektive, wie einen bestimmten Schul- oder Ausbildungsabschluss, ein Mindestalter etc., erfüllen,[365] als auch evtl. erforderliche subjektive Voraussetzungen für den Vergleichsberuf mitbringen. Dies können dokumentierte Befähigungen, wie etwa eine bestimme Berufserfahrung, aber auch sog. soft skills sein, etwa "Verkaufsbefähigung",[366] Führungsstärke, Nervenstärke etc.[367] Dies bedeutet nicht, dass derartige Eigenschaften nicht objektivierbar sein könnten. Gibt es z.B. Zeugnisse, in denen bestimmte derartige Beschreibungen enthalten sind, muss sich der Versicherte jedenfalls schlüssig dazu erklären, weshalb er die fragliche Eigenschaft gleichwohl nicht (mehr) besitzt.

 

Rz. 175

Andere Bedingungswerke stellen nicht auf Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auf Ausbildung und Fähigkeiten der versicherten Person ab.[368] Ein qualitativer Unterschied zwischen den Begriffspaaren "Kenntnisse und Fähigkeiten" und "Ausbildung und Fähigkeiten" besteht nicht.[369] Die Kenntnisse, die jemand hat, werden ihm häufig durch die Ausbildung vermittelt worden sein. Ebenso korrespondieren die Begriffe "Fähigkeiten" und "Erfahrungen" weitgehend, da viele Fähigkeiten auf Erfahrungen basieren.

[364] So etwa § 2 I Abs. 2 – Bedingungen für die BUZ – Basis-Schutz von Cosmos Direct – Stand 7/08.
[365] BGH VersR 2010, 123; OLG Celle NJW-RR 2005, 110.
[366] KG Berlin VersR 1995, 1473.
[367] Vgl. auch Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, § 46, Rn 112.
[368] So z.B. § 2 Abs. 1 der Besonderen Bedingungen für die BUZ-Versicherung VHV-BU-Klassik von 07/2008; so auch Bemerkung zu § 2 MB BUV 13.
[369] BGH VersR 1986, 1113.

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