Rz. 353

Eine Minderung oder einen Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit hat der Versicherungsnehmer ebenso wie die Wiederaufnahme bzw. eine Änderung der beruflichen Tätigkeit dem Versicherer gemäß § 9 Abs. 3 MB BUV 16 bzw. § 6 Abs. 3 MB BUZ 16 und vielen Bedingungswerken der Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Nach dem Wortlaut der Bedingungen ist jede Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit und nicht nur ein Absinken unter 50 % anzuzeigen. Damit soll vermieden werden, dass dem Versicherungsnehmer eine Wertung über das Ausmaß des Absinkens abverlangt wird. Zudem hat der Versicherer auch ein Interesse daran, eigene Prüfungen zu veranlassen.

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