Rz. 9

Die Regelungen über die BUV in §§ 172 ff. VVG wurden zum 1.1.2008 neu eingeführt und damit erstmals kodifiziert. Das Gesetz orientiert sich dabei an den Musterbedingungen (MB) des Gesamtverbands der Deutschen Versicherer (GDV).[11] Aufgrund der wachsenden praktischen Bedeutung der BUV verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, einen Mindeststandard zu schaffen.[12] Der gesetzlichen Definition kommt daher eine Leitbildfunktion gemäß § 307 BGB zu.[13] Außerdem kann zum Verständnis der gesetzlichen Vorschriften in der Regel auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden, da die Gesetzesreform von dieser keine Abweichungen beabsichtigte.[14]

 

Rz. 10

Soweit die Besonderheiten der BUV nicht entgegenstehen, sind die Vorschriften über die Lebensversicherung entsprechend anwendbar (§ 176 VVG; zur Lebensversicherung siehe § 14 dieses Handbuchs). Praxisrelevant dürfte indes lediglich § 150 VVG sein, nach dem außerhalb der betrieblichen Altersversorgung für den Abschluss einer Versicherung auf einen Dritten als versicherte Person dessen schriftliche Einwilligung erforderlich ist.[15]

Die Regelungen über die BUV sind außerdem nach § 177 Abs. 1 VVG auf alle Versicherungsverträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung verspricht, entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme von Kranken- und Unfallversicherungen (vgl. § 177 Abs. 2 VVG).[16]

Ansonsten gilt für die BUV allgemeines Versicherungsrecht, sofern keine Sonderregelungen bestehen, so dass diesbezüglich auf die Bearbeitung zum Allgemeinen Teils des VVG in § 1 dieses Handbuchs verwiesen wird.

[11] Vgl. Begr. RegE, BT-Drucks 16/3945, S. 105 ff.
[12] Mertens in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 172, Rn 2.
[13] Neuhaus, A, I, Rn 33.
[14] Lücke in: Prölss/Martin, Vor § 172, Rn 4.
[15] Vgl. Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, § 46, Rn 11.
[16] Siehe aber zur Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung: BGH VersR 2013, 1397.

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