Rz. 350

Obliegenheiten müssen in den AVB als solche geregelt werden, sie ergeben sich für die BUV/BUZ nicht aus dem Gesetz.[749]

 

Rz. 351

Ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Nachprüfung wird regelmäßig in den AVB sanktioniert, so gemäß § 10 MB BUV 16 bzw. § 7 MB BUZ 16 bei Vorsatz mit völliger Leistungsfreiheit und bei grober Fahrlässigkeit mit einer Herabsetzung unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens. Allerdings steht dem Versicherungsnehmer der Gegenbeweis offen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit gegeben waren. In diesem Fall leistet der Versicherer in vollem Umfang. Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt die Leistungsverpflichtung – mit Ausnahme von Arglist – in vollem Umfang bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hat oder wenn die Folgen der Obliegenheitsverletzung nicht durch gesonderte Mitteilung in Textform mitgeteilt waren (vgl. § 28 Abs. 24 VVG).

 

Rz. 352

Eine Besonderheit besteht im Rahmen der BUV/BUZ dahingehend, dass Obliegenheitsverstöße im Bereich der Mitwirkungspflichten regelmäßig bedingungsgemäß nicht zu einer dauerhaften Nichtleistung des Versicherers führen. Vielmehr ist die Leistung gleichsam nur so lange suspendiert, bis den Obliegenheiten Folge geleistet wird,[750] weswegen die Sanktionsfolgen hier praktisch keine besondere Relevanz haben.

Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vom Versicherungsnehmer, von der versicherten Person oder dem Anspruchserhebenden nicht erfüllt wird, ist der Versicherer (lediglich) für die Dauer der Weigerung von der Verpflichtung zur Leistung frei.[751] Wird die Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt, muss der Versicherer nach § 10 MB BUV 16, § 7 MB BUZ 16 ab Beginn des laufenden Monats bedingungsgemäß leisten.

[749] Vgl. BT-Drucks 16/3945, S. 105.
[750] Vgl. Rixecker in: Beckmann/Matusche-Beckmann, § 46, Rn 199.
[751] OLG Karlsruhe VersR 1997, 439.

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