Rz. 14
Bestreitet der Unterhaltspflichtige einen solchen Synergieeffekt durch das Zusammenleben mit seiner neuen Lebensgefährtin unter Hinweis auf deren Leistungsunfähigkeit, obliegt ihm dafür die volle Darlegungs- und Beweislast.[15]
Praxistipp:
Der Unterhaltspflichtige kann also im Einzelfall darlegen und ggf. beweisen, das keine konkrete Ersparnis eintritt.[16]
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