Rz. 21

Die Pflicht des Nachlasspflegers zur Herausgabe des Nachlasses und Ablegung der Rechenschaft gegenüber den Erben nach Beendigung der Pflegschaft oder Entlassung bestimmt sich nach §§ 1915, 1890 ff. BGB. Gläubigerin ist die Erbengemeinschaft,[38] bei Teilnachlasspflegschaft der betroffene Miterbe. Jeder Miterbe, § 2039 BGB, kann Rechenschaftsablegung über die gesamte Amtsführung und Herausgabe sämtlicher Nachlassgegenstände an die Erbengemeinschaft durch Klage vor den allgemeinen Zivilgerichten erzwingen.

 

Rz. 22

Ist für den Nachlasspfleger trotz Nachfrage unklar, wie er die Herausgabe an die Erbengemeinschaft vornehmen soll, weil bspw. unter den Miterben Uneinigkeit besteht, kann er hinterlegen, §§ 372 ff. BGB. Hingegen darf er den Nachlass nicht auf die Miterben aufteilen, weil er damit eine Auseinandersetzung vornehmen würde, die nicht in seinem Aufgabenfeld liegt. Allerdings kann eine Mitwirkung des Nachlasspflegers an einer Auseinandersetzung zulässig sein, wenn eine Teilnachlasspflegschaft an denjenigen Erbteilen, deren Erben noch nicht bekannt sind, besteht und die durch den Teilnachlasspfleger vertretenen unbekannten Miterben auch weiterhin gesamthänderisch in Erbengemeinschaft verbunden bleiben.[39]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge