Rz. 2

Ein Nachlasspfleger kann außerdem auf Antrag eines Nachlassgläubigers bestellt werden, der gegen den Nachlass einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder in den Nachlass vollstrecken will, § 1961 BGB. Diese Pflegschaft dient dem Schutz des Nachlassgläubigers, indem sie entgegen § 1958 BGB eine gerichtliche Geltendmachung von Nachlassverbindlichkeiten bereits vor Annahme der Erbschaft ermöglicht.[2] Auch zum Zwecke einer Zwangsvollstreckung in den Nachlass kann ein Nachlasspfleger nach § 1961 BGB bestellt werden, § 779 Abs. 1 ZPO, denn vor Annahme der Erbschaft scheidet auch eine Zwangsvollstreckung gegen die Erben aus. Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf Antrag eines Gläubigers, z.B. eines Vermieters, bedarf es keiner Werthaltigkeit des Erbes.[3]

[2] Damrau/Tanck/Boecken, § 1961 Rn 1.

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