Rz. 13

Die Nachlasspflegschaft ist eine Sonderform der Pflegschaft nach § 1913 BGB, sodass für sie die Regeln der §§ 1915 Abs. 1, 1897, 1773 ff. BGB gelten. Der Nachlasspfleger führt sein treuhänderisches Amt also selbstständig und in eigener Verantwortung, steht aber unter der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1915 Abs. 1, 1837 ff. BGB. Der Nachlasspfleger wird mit seiner Bestellung im Rahmen seines Wirkungskreises gesetzlicher Vertreter der Miterben,[21] bei Teilnachlasspflegschaft der betroffenen Miterben.

 

Rz. 14

Der Nachlasspfleger ist ab Wirksamwerden seiner Bestellung (§ 40 FamFG) in seinem Aufgabenkreis und in den Grenzen des § 1915 BGB für den Nachlass aktiv und passiv prozessführungsbefugt,[22] bei Teilnachlasspflegschaft kann er Ansprüche nach Maßgabe des § 2039 BGB geltend machen. Urteile, die der Nachlasspfleger erstritten hat, wirken für und gegen die Erben, weil dieser vom Nachlasspfleger vertretene Partei ist, § 53 ZPO.[23] Um aus einem vom Nachlasspfleger erstrittenen Urteil die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, müssen die Erben die Klausel umschreiben lassen, §§ 727, 730 ZPO analog.[24]

[21] Damrau/Tanck/Boecken, § 1960 Rn 133; Zu den Grenzen der Vertretungsmacht eingehend Hausmann/Hohloch/Löhnig, Rn 18, 52 ff.
[22] Eingehend dazu Zimmermann, ZEV 2011, 631 ff.
[23] FA-Komm-ErbR/Löhnig, § 1960 BGB Rn 14.
[24] Vgl. auch Soutier, MittBayNot 2001, 181, 187.

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