Rz. 3

Muster 15.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

 

Muster 15.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

An das

Amtsgericht _________________________

– Insolvenzabteilung –

Nachlasssache der Frau _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________

hier: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Am _________________________ ist in _________________________ Frau _________________________ verstorben.

Ausweislich beiliegender Vollmacht vertrete ich den Sohn der Erblasserin, Herrn _________________________.

Dabei handelt es sich um den Alleinerben.

Die Alleinerbfolge ist bezeugt im Erbschein des Amtsgerichts – Nachlassgericht – _________________________ vom _________________________, Az. _________________________.

Beweis: Ausfertigung des Erbscheins mit begl. Abschrift mit der Bitte um Rückgabe der Original-Ausfertigung

Im Namen des Alleinerben beantrage ich die

Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

wegen Überschuldung des Nachlasses.

Als Anlage füge ich ein vom Alleinerben erstelltes Nachlassverzeichnis bei, dessen Richtigkeit und Vollständigkeit dieser darauf versichert hat. Die Namen und Anschriften der Nachlassgläubiger sowie der Forderungsschuldner sind im Verzeichnis vollständig und richtig aufgeführt.

Nach dem Inhalt dieses Nachlassverzeichnisses liegt eine Überschuldung von _________________________ EUR vor.

Ein die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens deckender Aktiv-Nachlass ist auf jeden Fall vorhanden. Grundstücke befinden sich nicht im Nachlass, so dass sich die Eintragung eines Vermerks über die Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens im Grundbuch erübrigt.

Als Belege für die im Nachlassverzeichnis aufgeführten Verbindlichkeiten lege ich anliegend folgende Unterlagen vor: _________________________

Als Nachlassinsolvenzverwalterin schlage ich vor: Frau Rechtsanwältin _________________________

Ich bitte, mir je eine Abschrift des Beschlusses über die Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, die Bestellung des Nachlassinsolvenzverwalters und der weiteren Anordnungen zu übermitteln.

Entstehende Kosten können mir aufgegeben werden.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 4

Die Insolvenzgründe müssen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, nicht etwa im Zeitpunkt des Erbfalls, vorliegen, und zwar auf Basis der aktuellen Veräußerungswerte.[1]

 

§ 320 InsO Eröffnungsgründe

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlassverwalter oder ein anderer Nachlasspfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

[1] Bartsch, ZErb 2010, 345, 347 m.w.N.

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