Rz. 105

In prozessualer Hinsicht gelten zunächst keine Besonderheiten: Wer geltend machen will, dass die Kündigung unwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhoben haben, andernfalls gilt diese als wirksam, §§ 4, 7 KSchG. Schwierigkeiten bereitet mitunter die Bestimmung des richtigen Klagegegners: Richtiger Beklagter der Kündigungsschutzklage im eröffneten Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter. Ist zum Zeitpunkt der Klagerhebung ein Insolvenzverwalter bestellt, so ist gegen diesen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Klage zu richten, er ist Partei kraft Amtes.[101] Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer sich stets genau über den Stand des Verfahrens informieren muss, denn eine Klage gegen die Schuldnerin wahrt die Klagefrist des § 4 KSchG nicht. Die Rechtsprechung ist dem klagenden Arbeitnehmer hier aber behilflich: Ist die Klage gegen die Schuldnerin gerichtet, ergibt sich aber aus den Umständen, dass sie gegen den Verwalter gerichtet sein sollte, wenn etwa das Kündigungsschreiben des Insolvenzverwalters beigefügt war, legt die Rechtsprechung dies als "offenbare Unrichtigkeit" dahingehend aus, dass der Insolvenzverwalter verklagt werden sollte.[102]

Schwieriger ist die Situation bei einer Kündigung im vorläufigen Insolvenzverfahren (Regelverfahren): Hier ist aufgrund der unterschiedlichen Möglichkeiten, den vorläufigen Insolvenzverwalter als Arbeitgeber mit oder ohne Kündigungsbefugnis auszustatten, anhand des Beschlusses des Insolvenzgerichts zu prüfen, ob damit auch der vorläufige Insolvenzverwalter passiv legitimiert wäre oder nicht. Ist der Beschluss nicht eindeutig oder bestehen sonstige Unsicherheiten, kann man dem Arbeitnehmer nur raten, die Klage sicherheitshalber gegen beide, nämlich gegen den Schuldner und den vorläufigen Verwalter, zu richten und möglichst noch den Beschluss beizufügen.[103]

Im Fall der Eigenverwaltung kündigt sowohl vor als auch nach der Eröffnung – naheliegenderweise – der eigenverwaltende Schuldner, der damit passivlegitimiert ist und bleibt.

Kündigungsschutzprozesse werden durch die Insolvenzeröffnung nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn durch die Klage das Arbeitsverhältnis zur Masse aufrechterhalten werden soll, was in aller Regel der Fall sein wird.[104]

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