Rz. 124

Nach Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die BQG werden typischerweise die Betriebsmittel im Wege eines Asset Deals vom insolventen Unternehmen auf die bereits vorhandene oder neu zu gründende Auffanggesellschaft übertragen. Die Auffanggesellschaft führt den Betrieb im geplanten Umfang fort und bietet ausgewählten Arbeitnehmern der BQG neue Arbeitsverträge an. Auf diesem Weg kann sie sich die sog. Wunschbelegschaft zusammenstellen, wobei auch im Übrigen die Arbeitsbedingungen vom Ursprungsarbeitsverhältnis abweichen können. Der Erwerber sollte jedoch bei der Auswahl darauf achten, keinen Verstoß gegen das AGG zu begehen und ggf. bewusst einige ältere Arbeitnehmer übernehmen, Jedenfalls ist es ratsam den Auswahlvorgang und die Gründe für die Auswahl sorgfältig zu dokumentieren. Die Übernahme der Arbeitnehmer durch die Auffanggesellschaft geschieht in aller Regel in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Transfer der Arbeitnehmer in die BQG.[124]

[124] Im "Dörries-Scharmann-Fall" lag zwischen Aufnahme der Arbeitnehmer in die BQG und Einstellung eines Teils der Belegschaft in der Auffanggesellschaft weniger als ein Monat. Vgl. BAG v. 10.12.1998 – 8 AZR 324/97, ZIP 1999, 320 = NZA 1999, 422; allerdings bei nur einem Tag: BAG v. 18.8.2011 – 8 AZR 312/10, NZA 2012, 152.

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