Rz. 45

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Der Begriff des Arbeitnehmers ist gesetzlich nicht definiert. Maßgeblich ist der abhängig Beschäftigte im arbeitsrechtlichen Sinn.[50]

 

Rz. 46

Arbeitnehmer i.S.d. §§ 165 ff. SGB III sind demnach Personen, die eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausüben. Dazu gehören auch leitende Angestellte, insbesondere der Fremdgeschäftsführer des Schuldnerunternehmens. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer können bezugsberechtigte Personen sein, es sei denn, dass sie über eine Beteiligung am Unternehmen verfügen, die ihnen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung in der Gesellschafterversammlung einräumt (sog. "Sperrminorität"). Streit mit der Arbeitsverwaltung entsteht in diesem Zusammenhang immer dann, wenn der Fremdgeschäftsführer in einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einem Gesellschafter oder gar dem Alleingesellschafter steht (Ehegattenmodell). Aber auch in diesen Fällen ist das Bezugsrecht anzuerkennen, solange nicht festgestellt wird, dass der Geschäftsführer anstelle des Gesellschafters die faktische Leitungsmacht innehat. Denn dann fehlt es faktisch an der Abhängigkeit, die im Rahmen des § 165 SGB III verlangt wird.[51]

 

Rz. 47

Auch versicherungsfreie Personen wie Studenten, Rentner und geringfügig Beschäftigte sind anspruchsberechtigt.[52] Ebenso Personen, die als "Scheinselbstständige" zu behandeln sind.[53]

Vorstandsmitglieder einer AG sind in der Regel keine Arbeitnehmer und daher nicht anspruchsberechtigt.[54]

 

Rz. 48

Die Abkoppelung von der Beitragszahlung zur gesetzlichen Sozialversicherung und damit vom sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff ist nur daraus zu erklären, dass der Fonds, aus dem das Insolvenzgeld gezahlt wird, nicht aus den Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung gespeist wird. Vielmehr handelt es sich um einen selbstständigen Fonds, in den allein die Arbeitgeber Beiträge einzahlen müssen. Die Arbeitnehmer werden an dieser Beitragspflicht, im Gegensatz zu den Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, nicht beteiligt. Die Beiträge werden über die für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaften erhoben und sind Pflichtbeiträge. Die Arbeitsverwaltung ist dagegen nur für die Verteilung zuständig. Das umlagefinanzierte Insolvenzgeldverfahren ist nach Auffassung des BSG weder verfassungsrechtlich (Art. 14 GG) noch europarechtlich (verbotene Beihilfe?) zu beanstanden.[55]

[50] BSG v. 3.11.2021 – B 11 AL 4/20 R, DStR 2022, 849, den früheren Arbeitnehmerbegriff hierzu ausdrücklich aufgebend.
[51] Vgl. Arens/Brand, § 3 Rn 122 ff.; Hess, Rn 48.
[52] Eine umfassende Kasuistik findet sich bei Arens/Brand, § 3 Rn 122 ff.; Hess, Rn 15 ff.
[53] Vgl. Arens/Brand, § 3 Rn 163 ff.
[54] BeckOK-Sozialrecht/Plössner, § 165 SGB III Rn 11.

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