Rz. 93

Betriebsvereinbarungen, die Leistungen vorsehen, die die Insolvenzmasse belasten, können gem. § 120 Abs. 1 InsO ebenfalls mit einer verkürzten Kündigungsfrist von drei Monaten oder – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – fristlos (§ 120 Abs. 2 InsO) gekündigt werden.

 

Rz. 94

Ein wichtiger Grund kann darin liegen, dass der Verwalter vor die Wahl gestellt wird, das Unternehmen für eine übertragende Sanierung zu erhalten oder das Verfahren wegen nachträglicher Massearmut unverzüglich einstellen zu lassen. Mit letzterer Maßnahme wäre der Rechtsträger erloschen, für die Gläubiger würde ein Vermögenswert vernichtet, für einen Teil der Arbeitnehmer würden die letzten Aussichten, den Arbeitsplatz zu erhalten, ebenfalls vernichtet. In einer solchen Situation kann eine fristlose Kündigung von Betriebsvereinbarungen ausnahmsweise als begründet angesehen werden.

Ungeachtet der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung wirkt diese jedoch unter Umständen nach, vgl. § 77 Abs. 6 BetrVG. Dies schmälert den Bedeutungsgehalt dieser Vorschrift.

Zu beachten ist, dass die Kündigung von Betriebsvereinbarungen nach § 120 InsO in Eigenverwaltungsverfahren der Zustimmung des Sachwalters bedarf, § 279 S. 2 InsO.

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