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Das selbstständige Beweisverfahren hat in den letzten Jahren verstärkt auch im Rahmen der privaten Unfallversicherung die Gerichte beschäftigt. Es gilt grundsätzlich für alle nach der ZPO zu behandelnden Verfahren und wird vor allem unter Kostengesichtspunkten von den VN angestrengt.

Der Zweck des selbstständigen Beweisverfahrens besteht in der rechtzeitigen Klärung von Tatsachen mit den Beweismitteln der ZPO vor dem drohenden Verlust oder der drohenden Erschwerung der Benutzbarkeit des Beweismittels (vgl. § 485 Abs. 1 ZPO) sowie in der Prozessvermeidung. Da das selbstständige Beweisverfahren zudem eingeleitet wird, um die künftige Stellung als Kläger zu erleichtern, dient es in einer erweiterten Betrachtungsweise auch dazu, einen Prozess vorzubereiten.

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