Rz. 60

Anders als bei den Folgen des Alkoholkonsums, die weithin bekannt sind, sind in der Tat auch Fälle einer drogen- oder medikamentenbedingten Fahruntüchtigkeit (z.B. nach einer Medikamenteneinnahme) denkbar, bei denen allerdings eine Erkennbarkeit der Fahruntüchtigkeit nicht ohne Weiteres gegeben ist. Hier wird auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auf den Bekanntheitsgrad der Auswirkungen der Drogen- bzw. Medikamenteneinnahme abzustellen sein. Angesichts der normativen Vorprägung durch die §§ 315c, 316 StGB wird bei Medikamenten mit bekanntem Alkoholgehalt auch i.d.R. eine Kürzungsquote von 50 % aufwärts geboten sein. Fehlen dagegen derart bekannte Wirkstoffe, so spricht vieles für eine geringere Leistungskürzung im Bereich von 30 %.[86]

 

Rz. 61

Muster 15.17: Einwände bei der Leistungskürzung bei durch Medikamente bedingter Fahruntüchtigkeit

 

Muster 15.17: Einwände bei der Leistungskürzung bei durch Medikamente bedingter Fahruntüchtigkeit

_________________________ Versicherung AG

_________________________

_________________________

Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit komme ich zurück auf Ihre Leistungsablehnung in Höhe von _________________________ %, die zu beanstanden ist.

1) Soweit Sie sich auf eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls im Zustand der durch Einnahme von Medikamenten bedingten Fahruntüchtigkeit berufen, haben Sie zu beweisen, dass eine Fahruntüchtigkeit gegeben ist, die sich ursächlich auf das Unfallereignis ausgewirkt hat. Eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung hierfür fehlt. Insbesondere lassen Sie außer Acht, dass _________________________

2) Im Übrigen ist kein grob fahrlässiges Fehlverhalten meiner Mandantschaft anzunehmen. Dies insbesondere deshalb, weil _________________________

3) Selbst wenn mein Mandant tatsächlich den Versicherungsfall in grob fahrlässiger Weise im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursacht haben sollte, steht Ihnen kein Kürzungsrecht in der begehrten Höhe zu.

Insoweit ist bei der Bildung der Kürzungsquote zu berücksichtigen, dass bei dem hier eingesetzten Medikament nicht davon ausgegangen werden kann, dass dessen Auswirkung auf die Fahrtüchtigkeit allgemein bekannt ist. Zudem dürfte es sich bei dem Fehlverhalten meiner Mandantschaft um ein verzeihliches Augenblicksversagen handeln. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass _________________________. Es kann daher allenfalls eine unterhalb des durchschnittlichen Falls liegende grobe Fahrlässigkeit denkbar sein, die zu keiner höheren Kürzungsquote als 30 % berechtigt (vgl. auch Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 20 ff.).

Ich fordere Sie daher auf, Ihre Rechtsposition nochmals zu überdenken und den von meinem Mandanten verfolgten Kaskoschaden vollständig, hilfsweise aber zumindest in Höhe von _________________________ EUR auszugleichen. Hierfür habe ich mir vorsorglich eine Frist notiert bis zum

_________________________ (10-Tages-Frist).

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

[86] Nugel, Kürzungsquoten nach dem VVG, § 2 Rn 20.

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