Rz. 68

Der nach altem Recht in § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. niedergelegte Anspruchsübergang zugunsten des Versicherers nach Zahlung an den Versicherungsnehmer wird im neuen Recht in § 86 Abs. 1 S. 1 VVG unverändert übernommen. Gleiches gilt für das nunmehr aus § 86 Abs. 1 S. 2 VVG folgende Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers.

 

Rz. 69

Das früher in § 67 Abs. 2 VVG a.F. geregelte Familienprivileg wird allerdings erweitert und erweist sich nun als Angehörigen- bzw. Haushaltsprivileg. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, die mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Der Kreis der privilegierten Personen ist somit auf Personen erweitert worden, die mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Schadensfalls in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben. Auf eine Familienangehörigkeit kommt es nicht mehr an. Anders als nach altem Recht geht bei Leistung des Versicherers zwar der Ersatzanspruch auf den Versicherer über, dieser ist jedoch gehindert, den übergegangenen Anspruch geltend zu machen. In Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht sieht § 86 Abs. 3 VVG allerdings vor, dass ein Regress bei einer vorsätzlichen Schadensverursachung sehr wohl möglich ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge