Rz. 16

Die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen liegt auch bei der Haftungsnorm des § 2219 BGB bei demjenigen, der sich darauf beruft.[34] Für den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität kommt die Möglichkeit einer Beweiserleichterung nach § 287 ZPO in Betracht.

[34] BGH, Urt. v. 23. 5. 2001 – IV ZR 64/00; Reimann, ZEV 2006, 186.

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