Rz. 15

Hier gelten die allgemeinen Vorschriften, also insbesondere § 254 BGB.

 

Beispiel

Mitverschuldensbegründend ist es, wenn es der Erbe unterlässt, rechtzeitig Klage gegen den Testamentsvollstrecker auf Vornahme der pflichtgemäß gebotenen Maßnahme oder auf Unterlassung der vermeintlich pflichtwidrigen Handlung zu erheben.[33]

[33] Rott/Schiffer, BBEV 2007, 391 m.w.N.; Rott/Schiffer, in: Pruns, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, 2010, S. 121–134.

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