Rz. 25

Der Schadenersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker wird entsprechend § 2041 S. 1 BGB als Surrogat dem Nachlass zugehörig angesehen. Bei mehreren Erben ist er deshalb von diesen gemäß §§ 2039, 2040 BGB gemeinschaftlich geltend zu machen. Anderes gilt allerdings, wenn nur ein Erbe geschädigt wurde.

Unterliegt der Nachlass der Testamentsvollstreckung, wäre auch der Haftungsanspruch gegen den Testamentsvollstrecker von ihm selbst geltend zu machen. Als Nachlassschuldner ist er jedoch von der Vertretung des Nachlasses ausgeschlossen. Ist ein Nachfolger des schädigenden Testamentsvollstreckers bestimmt, unterliegt die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs der Erben gegen den früheren Testamentsvollstrecker seiner Befugnis.[47] Ansonsten fällt die Befugnis den Erben zu. Die Klage ist gegen den Testamentsvollstrecker persönlich zu richten, es handelt sich nicht um eine sog. Amtsklage.

[47] Grüneberg/Weidlich, § 2219 Rn 1.

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