Rz. 26

Klagen gegen den Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen sind vor den Zivilgerichten auszutragen. Zuständig ist nach §§ 12, 13 ZPO das Zivilgericht, bei dem der Testamentsvollstrecker seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieser wird üblicherweise durch den Wohnort bestimmt. Darüber hinaus kann der Kläger auch den besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO wählen.[48]

Grundsätzlich muss ein bezifferter Leistungsantrag gestellt werden. Nur in Ausnahmefällen, in denen z.B. der Schaden der Höhe nach noch nicht fest steht, aber sicher ist, dass er in Zukunft eintreten wird und möglicherweise Verjährung droht, kann ein Feststellungsantrag zulässig sein.

 

Rz. 27

Die (positive) Feststellungsklage führt regelmäßig zu einer Hemmung der Verjährung über den ganzen Anspruch,[49] was gerade wegen der durch die mit der zum 1.1.2010 in Kraft getretenen Erbrechtsreform verbundenen Abkürzung der Verjährungsfrist für die Haftungsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker an Bedeutung gewonnen hat.

 

Praxishinweis

Für Schadenersatzklagen gegen den Testamentsvollstrecker ist niemals das Nachlassgericht zuständig. Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser dies ausdrücklich in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet haben sollte.

[48] Vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 27 Rn 3.
[49] Zöller/Greger, ZPO, § 256 Rn 17.

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