Rz. 21

Vor der förmlichen Annahme des Testamentsvollstreckeramtes gemäß § 2202 BGB hat der Testamentsvollstrecker oftmals im Nachlassinteresse schon vorläufige oder sichernde Maßnahmen getätigt, die keinen Aufschub duldeten. Nach Amtsantritt wird er diese Handlungen regelmäßig ausdrücklich oder zumindest stillschweigend genehmigen, §§ 177, 180, 185 Abs. 2 BGB. Auf solche Handlungen ist nach h.M. § 2219 BGB analog anzuwenden,[41] auch wenn sie vor Amtsantritt, also außerhalb der Eigenschaft als Testamentsvollstrecker durchgeführt wurden.

Handlungen nach Beendigung des Amtes, z.B. nach Amtsniederlegung, wirken grundsätzlich nicht mehr für den Nachlass. Etwas anderes kann ausnahmsweise wiederum für unaufschiebbare Handlungen gelten,[42] wobei dann wiederum § 2219 BGB entsprechend anzuwenden ist.[43]

[41] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 20 Rn 10; Rott/Schiffer, BBEV 2007, 391; Rott/Schiffer, in: Pruns, Tagungsband zum 3. Deutschen Testamentsvollstreckertag, Bonn, 2010, S. 121–134.
[42] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 20 Rn 11.
[43] Rott/Schiffer, BBEV 2007, 391–397.

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