a) Haftung des Nachlassgerichtes

 

Rz. 46

Ernennt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker, so kommt eine Haftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht, wenn sich die Auswahl als fehlerhaft erweist, ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist und anderweitiger Ersatz – insbesondere vom Testamentsvollstrecker selbst – nicht zu erlangen ist.

b) Haftung sonstiger Auswahlpersonen

 

Rz. 47

Überlässt der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers gemäß § 2198 BGB einem Dritten und benennt dieser einen ungeeigneten Testamentsvollstrecker, so fehlt es an einer Haftungsnorm, es sei denn, ein Tatbestand der §§ 823 ff. BGB würde eingreifen.

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