Rz. 11

Im Gegensatz zum § 1806 Hs. 2 BGB a.F. enthält § 1839 Abs. 1 BGB n.F. eine Anweisung, wie das Verfügungsgeld zu verwahren ist: entsprechend den heutzutage üblichen Gepflogenheiten und dem Bestreben nach Absicherung des Betreuten bargeldlos auf einem Girokonto.[12] Für notwendiges Bargeld enthält § 1840 BGB n.F. eine Spezialregelung.

[12] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 273 f.

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