Rz. 27

Wie in § 1828 BGB a.F. kann auch nach § 1855 BGB n.F. die Genehmigung nur dem Betreuer und nicht dem Dritten gegenüber erklärt werden,[39] § 1856 BGB n.F. entspricht für die nachträgliche Genehmigung § 1829 BGB a.F. Dabei wird die Frist zur Erklärung dem Dritten gegenüber zur Mitteilung der Genehmigung nach Aufforderung in § 1856 Abs. 2 BGB n.F. von vier Wochen auf zwei Monate verlängert. Dadurch wird der Dauer eines Genehmigungsverfahrens Rechnung getragen.[40]

 

Wichtige Regelung

Frist zur Erklärung dem Dritten gegenüber zur Mitteilung der Genehmigung nach Aufforderung wird von vier Wochen auf zwei Monate verlängert, § 1856 Abs. 2 BGB n.F.

 

Rz. 28

§ 1857 BGB n.F. regelt das Widerrufsrecht des Vertragspartners entsprechend § 1830 BGB a.F.

 

Rz. 29

Für einseitige Rechtsgeschäfte bleibt es bei dem Grundsatz der Unwirksamkeit ohne vorherige Genehmigung, § 1858 Abs. 1 BGB n.F., § 1831 BGB a.F. Eine neue gesetzliche Regelung gibt es im § 1858 Abs. 3 BGB n.F. Es war streitig, ob § 1831 S. 2 BGB a.F. auf amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen (zum Beispiel Erbausschlagungen, Antrag auf Teilungsversteigerungen) bzw. genehmigungsbedürftige Klagen/Anträge (zum Beispiel Antrag auf Aufhebung der Ehe) anzuwenden sei.[41] Dies wird nun für § 1858 BGB n.F. bejaht.

 

Rz. 30

In § 1862 Abs. 1 BGB n.F. wird für das Betreuungsgericht ein Genehmigungsmaßstab eingeführt. Es hat danach bei der Erteilung einer Genehmigung die in § 1821 Abs. 24 BGB n.F. festgelegten Maßstäbe zu beachten.[42]

[39] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 291.
[40] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 291.
[41] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 292.
[42] BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 281.

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