Rz. 6
▪ | Verfügungsgeld: wird für Ausgaben benötigt, grundsätzlich auf Girokonto zu verwahren, § 1839 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. |
▪ | Bargeld: nur in Ausnahmefällen und für Auszahlungen an den Betreuten, § 1840 Abs. 2 BGB n.F. |
▪ | Anlagegeld: wird nicht benötigt, verzinslich auf Konto anzulegen, § 1841 BGB n.F. |
▪ | Wertpapiere: Verwahrung bei Kreditinstitut, § 1843 BGB n.F. |
▪ | Wertgegenstände: Hinterlegung bei Sicherungsbedarf, § 1844 BGB n.F. |
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