1. Rechenweg
Rz. 468
In allen Fallgestaltungen wird folgender Rechenweg praktiziert, der im Detail zu modifizieren ist:
a) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Beteiligten
Rz. 469
Brutto-Jahresarbeitseinkommen des Schuldners[808] abzüglich
▪ | der effektiven Jahres-Steuerbelastung des Schuldners,[809] die sich ergibt, wenn alle bei der Unterhaltsberechnung abzuziehenden Kosten[810] und ggf. das Realsplitting bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden, |
▪ | der vom Schuldner an den Gläubiger zu erstattenden, als Folge des etwaigen Realsplittings[811] beim Gläubiger eintretenden Steuermehrbelastung, |
▪ | des notwendigen Vorsorgeaufwands für den Schuldner hinsichtlich Krankheit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie Pflegebedürftigkeit und Alter (beim abhängig Tätigen die gesetzlichen Sozialversicherungsabzüge und zusätzlich bis zu 4 % des Jahresbruttoeinkommens,[812] beim Selbstständigen die zur angemessenen Absicherung dieser Risiken erforderlichen Beiträge),[813] |
▪ | des notwendigen Vorsorgeaufwands für den unterhaltsberechtigten Ehegatten (etwaiger Altersvorsorgeunterhalt, aber auch etwaiger gesonderter Aufwand für Kranken- und Pflegeversicherung) und für unterhaltsberechtigte Kinder,[814] |
▪ | der berufsbedingt notwendigen Aufwendungen,[815] |
▪ | ggf. der unabweisbaren Zins- und Tilgungszahlungen auf Verbindlichkeiten, soweit diese bereits vor der Ehe oder während des Zusammenlebens entstanden sind, |
▪ | des aus dem verbleibenden Betrag ermittelten Unterhalts für vor oder während der Ehe geborene gemeinsame oder nicht gemeinsame Kinder[816] nach Abzug des anteiligen Kindergeldes[817] |
und zuzüglich
▪ | einer etwaigen Steuererstattung, soweit sie sich aus bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten Belastungen ergibt, |
▪ | etwaigen fiktiven Einkommens (z.B. wegen nicht ausreichender Arbeitstätigkeit) |
▪ | etwaigen Einkommens aus sonstigen Quellen (z.B. Kapitalerträge, Mieterträge, Wohnvorteil wegen Wohnens in eigener Immobilie). |
Hiervon werden abgezogen
▪ | das Eigeneinkommen des Gläubigers aus Arbeit, soweit dieses schon vor der Trennung vorhanden war oder als Surrogat für frühere Familienarbeit anzusehen ist, und zwar in der gleichen Weise wie beim Schuldner ermittelt,[818] |
▪ | eine etwaige Steuererstattung des Gläubigers, soweit sie sich aus bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten Belastungen ergibt, |
▪ | etwaiges fiktives Einkommen des Gläubigers (z.B. wegen nicht ausreichender Erwerbstätigkeit). |
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