Rz. 364
Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen[597] (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle), sind vom Einkommen abzuziehen.[598] Leistungen zur Vermögensbildung spielen im Regelfall bei den Einkommensverhältnissen, die der DT, Stand 1.1.2021, zugrunde liegen (bis monatlich netto 5.500 EUR), keine Rolle.[599] Zins- und Tilgungszahlungen auf Kredite können nur vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Kreditaufnahme notwendig war, wobei vom Schuldner erwartet wird, dass er die laufenden Belastungen durch Verhandlungen mit dem Kreditgeber möglichst streckt.[600]
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