Rz. 364

Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen[597] (z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle), sind vom Einkommen abzuziehen.[598] Leistungen zur Vermögensbildung spielen im Regelfall bei den Einkommensverhältnissen, die der DT, Stand 1.1.2021, zugrunde liegen (bis monatlich netto 5.500 EUR), keine Rolle.[599] Zins- und Tilgungszahlungen auf Kredite können nur vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Kreditaufnahme notwendig war, wobei vom Schuldner erwartet wird, dass er die laufenden Belastungen durch Verhandlungen mit dem Kreditgeber möglichst streckt.[600]

[597] BGH FamRZ 2009, 762 (39 ff.).
[598] Nr. 10.2 Leitlinien. Einzelheiten bei Bißmaier, FamRZ 2002, 1448.
[599] Sie können allerdings ggf. als zusätzliche Altersvorsorge Bedeutung haben, soweit es um bis zu 4 % des Bruttoeinkommens geht, BGH FamRZ 2013, 616 (20).

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