Rz. 360

Maßgeblich ist beim abhängig Tätigen das Durchschnittseinkommen eines Jahres einschließlich aller Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantieme, Gratifikation, nicht verbrauchter Spesenanteil usw. Beim Selbstständigen kommt es im Regelfall auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalenderjahre an. Steuererstattungen, die sich aus bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigten Aufwendungen ergeben, stellen ebenfalls Einkommen dar. Auch eine bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist als Einkommen zu berücksichtigen, und zwar i.d.R. über einen längeren Zeitraum verteilt; wird die Abfindung beim Unterhalt angesetzt, stellt sie beim Zugewinn kein relevantes Vermögen mehr dar.[582]

Wenn das Einkommen des Schuldners nicht bekannt ist, muss von ihm Auskunft verlangt oder gegen ihn ein Auskunftsantrag gestellt werden.

[582] BGH FamRZ 2004, 1352. Für den umgekehrten Fall gilt das Gleiche.

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