Rz. 521

Der Antragsteller muss die dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden Verhältnisse und deren wesentliche Veränderung darlegen sowie beweisen. Wird eine Erhöhung des titulierten Unterhalts begehrt, trägt der Antragsteller auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Schuldners die Darlegungs- und Beweislast.

Wird gegen den Gläubiger ein Abänderungsantrag gestellt mit der Begründung, die bisherige Anspruchsgrundlage (z.B. Betreuung von Kindern) sei weggefallen, so hat der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass ihm der Unterhalt jetzt gemäß einer anderen Rechtsgrundlage (z.B. Krankheit, Arbeitslosigkeit usw.) zusteht.

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