Rz. 173

Notwendige berufsbedingte Kosten, die sich eindeutig von Kosten der privaten Lebensführung abgrenzen lassen[281] (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle), sind vom Einkommen abzuziehen.[282] Leistungen zur Vermögensbildung spielen im Regelfall bei den Einkommensverhältnissen, die der DT zugrunde liegen (bis monatlich netto 5.500 EUR), keine Rolle.[283] Für zusätzliche Altersvorsorge können bis zu 4 % des Jahresbruttoeinkommens eingesetzt werden, es sei denn, dann könnte nicht einmal der Mindestunterhalt gezahlt werden.[284] Kreditraten können nur vom Einkommen abgezogen werden, wenn die Kreditaufnahme notwendig war; vom Schuldner wird erwartet, dass er die laufenden Belastungen durch Verhandlungen mit dem Kreditgeber möglichst streckt.[285]

[281] BGH FamRZ 2009, 762 (39 ff.).
[282] Nr. 10.2 Leitlinien. Einzelheiten bei Bißmaier, FamRZ 2002, 1448.
[283] Sie können allerdings ggf. als zusätzliche Altersvorsorge Bedeutung haben.
[284] BGH FamRZ 2013, 616 (20): Nur der tatsächliche Aufwand ist zu berücksichtigen; die Art der Altersvorsorge ist freigestellt.

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